Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird die in den Stallungen verbrauchte Wassermenge (durch Subzähler erfasst) vom Gesamtwasserverbrauch abgezogen. Über den Subzähler wird das Wasser für die Viehtränke erfasst.
Bei Objekten, in denen kein Wasserzähler eingebaut ist, erfolgt eine Pauschalierung:
Die Freiwassermenge (ausgenommen bei landwirtschatlichen Betrieben) beträgt 15 m³ pro Objekt.
Als Mindestvorschreibung für die Kanalbenützungsgebühr wird ein Wasserverbrauch von 40 Kubikmeter pro Objekt und Jahr verrechnet. Bei der Mindestbemessungsgrundlage wird kein Freiwasser berücksichtigt und in Abzug gebracht.