02.07.2018
K U N D M A C H U N G
Niederschrift Nr. 31
über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 2.7.2018;
Tagesordnung lt. Einladung vom 26.6.2018
Anwesende: Bgm. Helmut Margreiter, Michael Rupprechter, Miriam Moser, Franz Meßner, Lydia Auer, Andreas Moser, Thomas Auer, Markus Thumer, Alexander Lindl, Melanie Meßner als Ersatz für Vbgm. Leonhard Hintner
Entschuldigt: Vbgm. Leonhard Hintner, Stefan Huber
Unentschuldigt: - Zuhörer: Richard Huber
Geladene: -
Die Sitzung wurde um 19:30 Uhr eröffnet!
1) Der Gemeinderat hat die Niederschrift Nr. 30 vom 4.6.2018 mit 9 Ja-Stimmen und 1 Stimm-Enthaltungen genehmigt.
2) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, für das Konto „Gemeinde – IBAN: AT63 3621 8000 0032 0366“ einen Kontokorrentkredit in Höhe von € 300.000,-- bei der Raiffeisen Regionalbank Achensee eGen, Bankstelle Achenkirch zu folgenden Konditionen aufzunehmen: Verzinsung 3-Montas-Euribor + 0,75 Prozentpunkte Aufschlag (3-Monats-Euribor zum 1.6.2018: - 0,321 %); Laufzeit: vom 01.07.2018 bis zum 31.07.2019; Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühr: keine; Überziehungsprovision: keine. Der Kontokorrentkredit dient zur Finanzierung der laufenden Ausgaben und Überbrückung finanzieller Engpässe, da Einnahmen (Gemeindesteuern, Förderungen, etc.) meistens erst zu einem späteren Zeitpunkt am Gemeindekonto einlangen. Der Kontokorrentkredit wird nur zur Abdeckung der veranschlagten Ausgaben lt. Haushaltsvoranschlag 2018 verwendet und nicht für zusätzliche Sonderausgaben.
Weiters hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, für das Konto „Dorfhaus – IBAN: AT59 3621 8000 0032 0341“ ebenfalls einen Kontokorrentkredit in Höhe von € 30.000,-- bei der Raiffeisenbank Achenkirch, Filiale Steinberg aufzunehmen. Es gelten dieselben Konditionen und dieselbe Laufzeit wie beim Kontokorrentkredit für das Konto „Gemeinde“. Mit dem Kontokorrentkredit können saison- bzw. betriebsbedingte finanzielle Engpässe gut abgefedert werden.
3) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehenden Nachtrag zum Dienstvertrag nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vom 01.09.2014 der Frau Christa Wöll, Pädagogische Fachkraft für die Besorgung von Leitungsaufgaben im alterserweiterten Kleingruppenkindergarten „Schneeglöckchen“, beschlossen:
Nachtrag zum Dienstvertrag
Pkt. 9) Das Dienstverhältnis wird eingegangen: - ab 06.07.2018 auf bestimmte Zeit, das ist bis zum Ablauf des 05.07.2019
Pkt. 11) Beschäftigungsausmaß für das neue Kindergartenjahr 2018/19: Teilbeschäftigung (82,03 %)
Die Wochendienstzeit beträgt 32,81 Wochenstunden und setzt sich nach § 102 G-VBG 2012 aus der Zeit für die Kinderbetreuung, der Zeit für die Besorgung von Leitungsaufgaben und der Zeit für die Vor- und Nachbereitung zusammen.
Die Kinderbetreuungszeit beträgt 26,25 Wochenstunden, die Zeit für die Besorgung von Leitungsaufgaben 2,46 Wochenstunden und die Zeit für die Vor- und Nachbetreuung 4,10 Wochenstunden, das sind insgesamt 32,81 Wochenstunden.
4) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehenden Nachtrag zum Dienstvertrag nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vom 21.09.2015 der Frau Mag. Carmen Kohler, Assistenzkraft im alterserweiterten Kleingruppenkindergarten „Schneeglöckchen“, beschlossen:
Pkt. 9) Das Dienstverhältnis wird am 06.07.2018 beendet und mit dem neuen Kindergartenjahr 2018/19 wieder am 03.09.2018 aufgenommen. Das Dienstverhältnis für das Kindergartenjahr 2018/19 wird eingegangen: - auf bestimmte Zeit, das ist bis zum Ablauf des 05.07.2019
Hinweis: Eine Beschäftigung ist nur so lange möglich, wie die Gemeinde Steinberg für die Kinderbetreuung eine Assistenzkraft benötigt.
Pkt. 11) Beschäftigungsausmaß für das neue Kindergartenjahr 2018/19: Teilbeschäftigung mit13,125 Wochenstunden, das sind 32,81 % der Vollbeschäftigung
5) Bgm. Margreiter berichtete, dass am Freitag, den 15.6.2018 die Bewerbungsfrist für die Nachbesetzung der Stelle einer Assistenzkraft beim alterserweiterten Kleingruppenkindergarten „Schneeglöckchen“ (Teilbeschäftigung mit voraussichtlich 12,5 Wochenstunden, das sind 31,25 % der Vollbeschäftigung) abgelaufen ist. Es ist eine Bewerbung eingegangen und zwar von Frau Katrin Luff aus Achenkirch.
Bgm. Margreiter brachte dem Gemeinderat den Lebenslauf der Bewerberin zur Kenntnis. Bgm. Margreiter teilte den Gemeinderat mit, dass über die Besetzung von Stellen gemäß § 45 Abs. 5 TGO 2001 geheim abzustimmen ist. Auf Antrag kann der Gemeinderat aber auch eine offene Abstimmung beschließen. Da nur eine Bewerberin zur Auswahl steht, stellte Bgm. Margreiter den Antrag, eine offene Abstimmung durchzuführen. Der Gemeinderat hat dem Antrag 1-stimmig zugestimmt.
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, Frau Katrin Luff, 6215 Achenkirch Nr. 291 als Assistenzkraft für den alterserweiterten Kleingruppenkindergarten „Schneeglöckchen“ mit einem Beschäftigungsausmaß von 32,81 % (d.s. 13,125 Wochenstunden) angestellt. Dienstantritt ist der 03.09.2018. Die Anstellung erfolgt befristet bis zum 05.07.2019. Die Entlohnung erfolgt nach den Vorgaben des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe e. Die Entlohnungsstufe wird noch aufgrund der Vordienstzeiten berechnet. Frau Katrin Luff muss innerhalb von längstens 3 Jahren den für Assistenzkräfte gesetzlich vorgeschriebenen Qualifizierungslehrgang absolvieren (Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes).
6) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig die aktuellen Elternbeiträge für den alterserweiterten Kindergarten „Schneeglöckchen“ auch für das kommende Kindergartenjahr 2018/19 bis auf weiteres bestätigt:
Elternbeiträge pro Kind (Krippen/Kindergartenkinder Einheimische):
Betreuung pro Monat € 40,--
Betreuung pro Monat für jedes weitere Geschwisterkind € 25,--
Elternbeiträge pro Kind (Schulkinder Einheimische):
Betreuung pro Monat € 25,--
Betreuung pro Monat für jedes weitere Geschwisterkind € 15,--
Elternbeiträge pro Kind (Kleinkinder Auswärtige):
Betreuung pro Monat € 50,--
Betreuung pro Monat für jedes weitere Geschwisterkind € 35,--
7) Bgm. Margreiter berichtete, dass sich für die Sommerbetreuung im alterserweiterten Kleingruppenkindergarten vorläufig sechs Kinder angemeldet haben. Folgende Öffnungszeiten während der Sommermonate Juli und August 2018 sind geplant: Öffnung der Kinderbetreuung mit insgesamt fünfzehn Wochenstunden an drei Tagen jeweils in der KW 28, 29, 30, 31, 32 und 33 (bis inklusive 14.8.2018) danach zweieinhalb Wochen Ferien (KW 33, 34 und 35). Das Kindergartenjahr 2018/19 beginnt dann regulär am 3.9.2018.
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig folgende Sommeröffnungszeiten für den alterserweiterten Kleingruppenkindergarten „Schneeglöckchen“ genehmigt: Öffnung der Kinderbetreuung mit 15 Wochenstunden an 3 Tagen jeweils in der KW 28, 29, 30, 31, 32 und 33 (bis inklusive 14.8.2018) und danach zweieinhalb Wochen Ferien (KW 33, 34 und 35). Das Kindergartenjahr 2018/19 beginnt dann am 3.9.2018. Die Sommeröffnung wird von Leiterin Christa Wöll alleine betreut. Die Arbeitszeit der Sommeröffnung muss zusätzlich zum laufenden Gehalt entlohnt werden.
8) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehende Elternbeiträge für die Sommerbetreuung im alterserweiterten Kindergarten „Schneeglöckchen“ für die Monate Juli und August 2018 genehmigt:
Betreuung pro Monat € 30,--
Betreuung pro Monat für jedes weitere Geschwisterkind € 20,--
oder
Betreuung pro Tag € 6,--
Betreuung pro Tag für jedes weitere Geschwisterkind € 4,--
9) Bgm. Margreiter berichtete, dass die Verkehrsüberwachung (gebührenpflichtige Parkplätze und Bachtourismus) mit der Firma G4S Secure Solutions AG in den letzten Jahren im Großen und Ganzen immer gut funktioniert hat. Leider finden die Kontrollen immer erst am späten Nachmittag statt. Lt. der Firma G4S Secure Solutions AG ist eine Umstellung des Kontrollzeitpunktes nicht möglich, da vorher die Kontrollen in Pertisau, Maurach und Achenkirch durchgeführt werden müssen.
Jahr, Aufwand Verkehrsüberwachung, Einnahmen Parkgebühren
2012 € 1.377,79 € 5.988,12 2013 € 889,54 € 5.301,-- 2014 € 317,20 € 6.855,05 2015 € 839,26 € 6.430,50 2016 € 993,-- € 8.745,95 (inkl. Winter) 2017 € 748,20 € 9.248,06 (inkl. Winter)
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, wie in den Vorjahren wieder die Firma G4S Secure Solutions AG, Innsbruck für die Verkehrs-überwachung im Gemeindegebiet Steinberg (gebührenpflichtige Parkplätze und Bachtourismus) anzustellen. Die aktuellen Preise (exkl. 20 % MWSt.) betragen wie folgt: € 27,80 pro Leistungsstunde und € 11,37 Fahrpauschale pro Schicht.
10) Bgm. Margreiter berichtete, dass bei der Grenzverhandlung am 6.6.2018 die Grundstücksgrenzen fixiert wurden und sich dabei eine Verkleinerung des Kaufgrundstückes ergeben hat. Das Kaufgrundstück für den Gemeindebauhof Gp. 261/53) hat nun lt. Teilungsplan Zl. 2587 vom 12.6.2018 des Herrn DI Anton Margreiter, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Wiesing eine Ausmaß von exakt 3.346 m². Notar Josef Reitter hat im Grundbuch erhoben (Grundbuchsauszug liegt vor), dass die Gp. 261/16 in EZ 90006 (Eigentümer: Thomas Auer) nicht weidebelastet ist. Die bei der Grenzverhandlung anwesenden Bauern (Hermann Knapp und Thomas Moser) wurden darauf hingewiesen und gleichzeitig gebeten, in ihren Hofurkunden nachzuschauen, ob bei ihnen die Gp. 261/16 als weidebelastet aufscheint. Herr Franz Schwaiger wurde ebenfalls auf diese Thematik hingewiesen und um Rückmeldung gebeten, falls in seiner Hofurkunde die Dienstbarkeit der Weide auf der Gp. 261/16 aufscheint. Bislang sind keine Rückmeldungen eingegangen. Notar Josef Reitter erklärte weiters, dass ein Weiderecht nicht ersessen werden kann. Eine Freistellungserklärung ist nach heutigem Stand der Dinge somit hinfällig. Mittlerweile wurde auch der Bauhofstandort von der Bezirksforstinspektion (Leiter DI Udo Meller) begutachtet. Einer Rodungsgenehmigung steht nichts im Wege. DI Meller regte nur an, dass bei der Durchführung der Rodung auch die angrenzenden größeren Bäume gerodet werden sollten, damit das Bauhofgebäude vor Sturmschäden durch „Grenzbäume“ sicher ist. Da der Bauhofstandort lt. Gefahrenzonenplan der Gemeinde Steinberg außerhalb von Gefährdungsbereichen liegt, ist eine Beurteilung der Widmungsfläche durch die Wildbach- und Lawinenverbauung nicht notwendig. Von Seiten des Naturschutzes (Mag. Christian Lair, BH Schwaz) wird keine Genehmigung benötigt, wenn das Gesamtausmaß für das Gebäude und der befestigten Fläche unter 2.500 m² liegt und kein Feuchtstandort betroffen ist.
Sobald der Teilungsplan von DI Margreiter endausgefertigt vorliegt, wird der Kaufvertrag bei Notar Mag. Josef Reitter, Zell am Ziller mit nachstehenden Eckpunkten erstellt: Grundfläche: 3.346 m² Preis: € 10,-- á m² Grundbücherliche Belastung: lastenfrei Außerbücherliche Belastungen: - Sonstiges: Die Gemeinde Steinberg refundiert an den Verkäufer die Immobilienertragssteuer. Entlang der östlichen Grundgrenze wird von der Wasserhaltung (Hermann Knapp, Thomas Moser und Elfriede Stubenböck) bis zum Sandbichlweg eine Leitung für das Überwasser von der Gemeinde Steinberg verlegt. Herr Hermann Knapp verlängert auf seine Kosten die Leitung vom Sandbichlweg bis zu seinen Wiesen.
Die Widmungsunterlagen (Änderung ÖROK und Fläwi Steinberg) werden von Raumplaner Arch. DI Christian Kotai, Jenbach für die Beschlussfassung (Gemeinderat) vorbereitet.
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, den vorliegenden Teilungsplan Zl. 2587 vom 12.6.2018 des Herrn DI Anton Margreiter, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Wiesing zu genehmigen. Das Bauhofgrundstück Gp. 261/53 weist eine Fläche von 3.346 m² auf.
Weiters hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, von Notar Mag. Josef Reitter, Zell am Ziller den Kaufvertrag mit den nachstehenden Eckpunkten erstellen zu lassen: Grundfläche: 3.346 m²; Preis: € 10,-- á m²; Grundbücherliche Belastung: lastenfrei; Außerbücherliche Belastungen: -; Sonstiges: Die Gemeinde Steinberg refundiert an den Verkäufer die Immobilienertragssteuer. Entlang der östlichen Grundgrenze wird von der Wasserhaltung (Hermann Knapp, Thomas Moser und Elfriede Stubenböck) bis zum Sandbichlweg eine Leitung für das Überwasser von der Gemeinde Steinberg verlegt. Herr Hermann Knapp verlängert auf seine Kosten die Leitung vom Sandbichlweg bis zu seinen Wiesen.
Die Gemeinderäte Thomas Auer und Lydia Auer waren wegen Befangenheit bei der Abstimmung nicht anwesend.
11a) Auf Antrag des Bürgermeisters hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinberg am Rofan 1-stimmig beschlossen, gemäß § 70 iVm § 64 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, den von Herrn Architekt DI Christian Kotai (Raumplaner der Gemeinde Steinberg am Rofan) ausgearbeiteten Entwurf vom 21.06.2018, Zl. ROK 10-2018, über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Steinberg am Rofan
im Teilbereich der Gp. 101/1, der Gp. 101/14, der Gp. 101/12 und im Teilbereich der Gp. 109 in EZ 90003 der KG. Steinberg (Thomas Moser, Steinberg Nr. 6), im Bereich der Gp. 101/2 in EZ 44 der KG. Steinberg (Franz Böhm, Steinberg Nr. 107), der Gp. 101/3 in EZ 71 der KG. Steinberg (Fam. Ospelt und Herzog, Steinberg Nr. 116), der Gp. 101/4 in EZ 92 der KG. Steinberg (Andreas Moser, Steinberg Nr. 163), der Gp. 101/6 in EZ 139 der KG. Steinberg (Josef und Petra Moser, Steinberg Nr. 184), der Gp. 101/7 in EZ 109 der KG. Steinberg (Elisabeth Neuhauser, Steinberg Nr. 165) und im Bereich der Gp. 101/13 in EZ 177 der KG. Steinberg (Sabine und Mathias Ortner, Altmahd 60, 6134 Vomp)
durch vier Wochen hindurch, vom 03.07.2018 bis 01.08.2018, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Personen, die in der Gemeinde Steinberg am Rofan ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zu den Entwürfen abzugeben.
Der Entwurf ROK 10-2018 sieht eine Änderung des örtlichen Raumordnungs-konzept der Gemeinde Steinberg am Rofan im Teilbereich der Gp. 101/1, der Gp. 101/14, der Gp. 101/12 und im Teilbereich der Gp. 109 in EZ 90003 der KG. Steinberg (Thomas Moser, Steinberg Nr. 6), im Bereich der Gp. 101/2 in EZ 44 der KG. Steinberg (Franz Böhm, Steinberg Nr. 107), der Gp. 101/3 in EZ 71 der KG. Steinberg (Fam. Ospelt und Herzog, Steinberg Nr. 116), der Gp. 101/4 in EZ 92 der KG. Steinberg (Andreas Moser, Steinberg Nr. 163), der Gp. 101/6 in EZ 139 der KG. Steinberg (Josef und Petra Moser, Steinberg Nr. 184), der Gp. 101/7 in EZ 109 der KG. Steinberg (Elisabeth Neuhauser, Steinberg Nr. 165) und im Bereich der Gp. 101/13 in EZ 177 der KG. Steinberg (Sabine und Mathias Ortner, Altmahd 60, 6134 Vomp) von derzeit Freihaltefläche gemäß § 27 Abs. 2 lit. j TROG 2016 (landschaftlich wertvolle Fläche) im Ausmaß von 2.644 m² in bauliche Entwicklungsfläche gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, im Ausmaß von 2.644 m² vor.
11b) Gleichzeitig hat der Gemeinderat 1-stimmig gemäß 70 Abs. 1 lit. a TROG 2016 den Beschluss über die des Entwurfes entsprechende Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Die Gemeinderäte Andreas Moser und Miriam Moser waren wegen Befangenheit bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 11a und b nicht anwesend.
12a) Auf Antrag des Bürgermeisters hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinberg am Rofan 1-stimmig beschlossen, gemäß § 113 Abs. 3 iVm §§ 70 Abs. 1 und § 64 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, den von Herrn Architekt DI Christian Kotai (Raumplaner der Gemeinde Steinberg am Rofan) ausgearbeiteten Entwurf vom 20.06.2018, Zl. F 20-2018, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Steinberg am Rofan
im Teilbereich der Gp. 101/1 in EZ 90003 der KG. Steinberg im Ausmaß von 371 m² (Thomas Moser, Steinberg Nr. 6), im Teilbereich der Gp. 101/2 in EZ 44 der KG. Steinberg im Ausmaß von 261,50 m² (Franz Böhm, Steinberg Nr. 107), im Teilbereich der Gp. 101/4 in EZ 92 der KG. Steinberg im Ausmaß von 367 m² (Andreas Moser, Steinberg Nr. 163) und im Teilbereich der Gp. 101/6 in EZ 139 der KG. Steinberg im Ausmaß von 850,20 m² (Josef und Petra Moser, Steinberg Nr. 184)
Der Entwurf F 20-2018 sieht eine Widmungsänderung im Teilbereich der Gp. 101/1 in EZ 90003 der KG. Steinberg im Ausmaß von 371 m² (Thomas Moser, Steinberg Nr. 6), im Teilbereich der Gp. 101/2 in EZ 44 der KG. Steinberg im Ausmaß von 261,50 m² (Franz Böhm, Steinberg Nr. 107), im Teilbereich der Gp. 101/4 in EZ 92 der KG. Steinberg im Ausmaß von 367 m² (Andreas Moser, Steinberg Nr. 163) und im Teilbereich der Gp. 101/6 in EZ 139 der KG. Steinberg im Ausmaß von 850,20 m² (Josef und Petra Moser, Steinberg Nr. 184) von derzeit Freiland gemäß § 41 TROG 2016 in Bauland (Wohngebiet) gemäß § 38 Abs. 1 TROG 2016 im Gesamtausmaß von 1.849,70 m² lt. Vermessung DI Anton Margreiter, Wiesing, Gzl. 2615A vom 02.07.2018 vor.
12b) Gleichzeitig hat der Gemeinderat 1-stimmig gemäß § 113 Abs. 3 iVm 70 Abs. 1 lit. a TROG 2016 den Beschluss über die des Entwurfes entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Die Gemeinderäte Andreas Moser und Miriam Moser waren wegen Befangenheit bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 12a und b nicht anwesend.
13) Bgm. Margreiter berichtete, dass es sinnvoll wäre, dass die Gemeinde Steinberg eine Festlegung des Erschließungsbereiches des Gemeindegebiets mit schnellem Internet sowie des Übergabepunktes bei der Herstellung von Breitband-Hausanschlüssen mittels Verordnung vornimmt. Der Verordnungsentwurf lautet wie folgt:
Verordnung
der Gemeinde Steinberg am Rofan über die Festlegung des Erschließungsbereiches mit schnellem Internet sowie die Festlegung des Übergabepunktes bei der Herstellung von Breitband-Hausanschlüssen
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinberg am Rofan hat in seiner Sitzung vom 28.06.2018 folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Der Erschließungsbereich wird in der Weise festgelegt, dass der Ausbau mit schnellem Internet (Breitbandinternet) nur das in der beiliegenden Übersichtskarte mit einer grünen Linie gekennzeichnete Gemeindegebiet Steinberg am Rofan umfasst. Die Ortsteile „Außersteinberg“ sowie „Enter und Durra“ liegen außerhalb des Erschließungsbereiches und werden von der Gemeinde Steinberg am Rofan im Zuge des Erstausbaues nicht mit schnellem Internet versorgt. Eine Anbindung dieser Ortsteile mit schnellem Internet durch Funkübertragung ist zu einem späteren Zeitpunkt angedacht.
§ 2 Objekte, die innerhalb des Erschließungsbereiches (der grünen Linie) liegen, können an das Breitbandnetz der Gemeinde Steinberg am Rofan anschließen.
§ 3 Der Übergabepunkt (Trennstelle) ist eine gedachte Schnittlinie zwischen der Breitbandleitung der Gemeinde Steinberg und der vom Grund- bzw. Hauseigentümer zu finanzierenden Weiterführung der Breitbandleitung zum Anschlussobjekt. a) Kommt die Trennstelle im Bereich eines öffentlichen Gutes zu liegen, so wird die Trennstelle einen Meter außerhalb des öffentlichen Gutes platziert. b) Für Gebäude im Freiland wird die Lage der Trennstelle so festgelegt, dass der Abstand zwischen dem mit Breitband zu erschließenden Gebäude und der Trennstelle nicht größer als 15 Meter ist, vorausgesetzt, dass die Verlegung der Leerverrohrung bis zur Trennstelle nicht durch befestigte Privatflächen führt. Andernfalls kommt die Trennstelle an der zum öffentlichen Gut nächst gelegenen Grundstücksgrenze zu liegen. c) Für Gebäude im Freiland gilt, dass die Gemeinde die Verlegung der Lehrverrohrung bis zur Trennstelle nur im Rahmen und zum Zeitpunkt der Ersterschließung des Gemeindegebietes Steinberg mit schnellem Internet durchführt. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt die Leerverrohrung bis zur Trennstelle verlegt werden soll, sind die Kosten für die Verlegearbeiten vom Grund- bzw. Hauseigentümer zu tragen.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist, das ist der 16.07.2018, in Kraft.
Der Bürgermeister: Helmut Margreiter e.h.
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig die vorliegende Verordnung der Gemeinde Steinberg am Rofan über die Festlegung des Erschließungsbereiches des Gemeindegebietes mit schnellem Internet sowie des Übergabepunktes bei der Herstellung von Breitband-Hausanschlüssen genehmigt.
14) Bgm. Margreiter berichtete, dass bei der Herstellung von Breitband-Hausanschlüssen mit jedem Grund- bzw. Hauseigentümer eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen ist. Die Vereinbarung regelt u.a. die Grundinanspruchnahme, die Materialbeistellung, die Zuständigkeit und Kosten bei Grabarbeiten, die Eigentumsverhältnisse des Hausanschlusses, die Höhe der Anschlusskosten, etc. DI Lydia Auer hat eine Mustervereinbarung erstellt, welche auch von der Gemeinde Achenkirch verwendet wird. Die Mustervereinbarung wurde dem Gemeinderat erläutert.
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, die vorliegende Vereinbarung, welche die Gemeinde Steinberg im Zuge der Herstellung von Breitband-Hausanschlüssen mit dem Grund- bzw. Hauseigentümer privatrechtlich abschließt, zu genehmigen.
15) Bgm. Margreiter berichtete, dass Gemeinderevisor Helmut Wolf (BH Schwaz) eine Kassen- und Rechnungsprüfung durchgeführt hat und brachte dem Gemeinderat den Prüfbericht zur Kenntnis. Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass eine einwandfreie Kassenführung vorliegt. Revisor Wolf regte an, dass die Lohnkosten der Gemeindearbeiter auf die jeweiligen Arbeitsbereiche entsprechend den Einsatzzeiten aufgeteilt werden sollen. Bei Sammelüberweisungen sollten zu den Bankauszügen noch zusätzlich die Einzelposten angefügt werden. Das Summenblatt der Steuer- und Abgabenvorschreibung ist dem Bürgermeister zur Anordnung vorzulegen. Umbuchungen und Berichtigungsbuchungen sollten ebenfalls vom Bürgermeister angeordnet werden. Der Haushaltsvoranschlag soll künftig innerhalb der gesetzlichen Frist (bis zum 31.12.) beschlossen werden. Zur Finanzlage der Gemeinde stellte Revisor Helmut Wolf fest, dass die einzelnen Ausgabepositionen auf Einsparungspotential zu prüfen sind. Da die Gemeinde über keine frei verfügbaren Mittel verfügt, sollte darauf geachtet werden, den Abgang beim Dorfhaus in Grenzen zu halten. Beim Darlehen (Kanal) bei der Sparkasse Schwaz AG gibt die Bank die negativen Zinsen (der 6-Monats-Euribor ist seit dem 10.11.2015 im negativen Bereich) nicht an die Gemeinde weiter. Rechtlich ist es noch ungeklärt, ob Banken die negativen Zinsen den Gemeinden weitergeben müssen. Um Rückzahlungsansprüche bei Darlehen gegenüber Bankinstitute vor der Verjährung zu schützen, hat Revisor Helmut Wolf angeraten, die Sparkasse Schwaz AG aufzufordern, einen Verjährungsverzicht abzugeben. Bei der Überprüfung aller Gemeindeverordnungen wurde angeregt, die Hundesteuerverordnung neu zu beschließen. Eine Verordnung über die Aufhebung der Vergnügungssteuer sollte ebenfalls angedacht werden. Die Verordnungen sollten auf der Homepage der Gemeinde verlautbart werden.
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat den Revisionsbericht der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zur Kenntnis genommen.
16) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, die vorliegende Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO betreffend der Abwicklung des Gästemeldewesens gemäß der Tourismus-Statistik-Verordnung und des Tiroler Aufenthaltsabgabengesetzes mit dem Tourismusverband Achensee (Auftragnehmer) abzuschließen.
17) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, die vorliegende Zusatzvereinbarung zum bestehenden Hauptvertrag vom 22.01.1985, Gz GL/821 betreffend der Durchführung der Lohnverrechnung eine datenschutzrechtliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit dem Land Tirol (Auftragnehmer) abzuschließen.
18) Bgm. Margreiter berichtete, dass der Haushalt „Wasserversorgung“ lt. den Rechnungsabschlüssen der letzten Jahre nicht mehr ausgeglichen bilanziert und einen Abgang aufweist. Die letzte Erhöhung der Wasserbenützungsgebühr wurde zum 16.7.2015 vorgenommen. Lt. Förderrichtlinien für Trinkwasserversorgungsanlagen der Kommunalkredit Public Consulting GmbH muss der Wasserzins mindestens € 1,-- netto betragen. Auch bei der Vergabe von Bedarfszuweisung (Land Tirol) wird von der Aufsichtsbehörde immer genau darauf geschaut, dass die Gemeinden mit ihren Steuern und Gebühren nicht unter den Mindestsätzen liegen. Von Seiten der Gemeindeabteilung wurde auch schon mehrmals die Anhebung der Wasserbenützungsgebühr angeregt. Ab der nächsten Ableseperiode soll die Wasserbenützungsgebühr von € 0,65 auf € 0,715 inkl. 10 % MWSt. pro m³ Wasserverbrauch angehoben werden. Zum Vergleich: Gemeinde Achenkirch € 0,68; Gemeinde Eben am Achensee: € 0,69.
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, die Wasserbenützungsgebühr von bisher € 0,65 ab 16.07.2018 (nächste Ableseperiode) bis auf weiteres auf € 0,715 inkl. 10 % MWSt. pro m³ Wasserverbrauch anzuheben.
19) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, nachstehende Rechnungen zu genehmigen: Gewerk, Firma, Preis netto Reparatur UV-Anlage (Hochbehälter Häuslplatt), GWT GmbH, Leobersdorf € 4.860,90 Zubehör Kleidung (Feuerwehr Steinberg), A. Kogler Feuerwehrtechnik GmbH, € 317,-- Reparatur Parkautomat (Unterberg), Technic Gerätebau GmbH, Ibk., € 1.006,12 Einladung Kirchenputz Pfingsten, Dorfhaus Steinberg, € 63,90 Einladung Pfingstprozession, Dorfhaus Steinberg, € 247,70 Mithilfe Bauernmarkt Juni, Dorfhaus Steinberg, € 88,80 diverse Einladungen Dorfhaus, Dorfhaus Steinberg, € 276,40 Druck und Montage Folie Sommerpanoramatafeln, Achensee Tourismus, € 639,-- div. Edelstahlarbeiten Dorfhaus, Schlosserei Thomas Moser, € 1.117,78
Die Sitzung wurde um 22:10 Uhr geschlossen.
Gemäß § 60 Abs. 1 TGO 2001 werden vorstehende Gemeinderatsbeschlüsse vom 03.07.2018 – 18.07.2018 kundgemacht. Gemäß § 46 Abs. 5 TGO 2001 kann jedermann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen.
Angeschlagen am: 03.07.2018
Abgenommen am: 18.07.2018
Der Bürgermeister:
(Helmut Margreiter)