Kriterien für Parkkarte Achensee

Da es immer wieder zu Fragen bezügl. der Parkkarte Achensee kommt und auch teilweise neue Bedingungen beschlossen wurden, möchten wir euch über die aktuell gültigen Kriterien informieren:

  1. Allgemeines 
    Jene Personen, die im rechtmäßigen Besitz einer Vorteils-Card (Parkkarte) der Gemeinde Achenkirch, Eben am Achensee und Steinberg am Rofan sind, sind berechtigt, die gebührenpflichtigen Parkplätze der Gemeinde Achenkirch, Eben am Achensee und Steinberg am Rofan (jedoch nicht auf jenen, die von Dritten betrieben werden) ohne Entrichtung einer Parkabgabe, sowie die Interessentenstraßen der „Wegegemeinschaft Pertisau“ ohne Entrichtung einer Maut unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zweckmäßig zu nutzen. Diese Regelung hat nur dann Gültigkeit, wenn eine gegenseitige Anerkennung der Vorteils-Card (Parkkarte) besteht und der Tarif einheitlich gestaltet wird. 

  2. Gestaltung der Karte 
    Die Vorteils-Card ist persönlich und wird auf der Vorderseite 
    mit dem Namen der antragstellenden Person sowie dem Kennzeichen des jeweils gehaltenen Fahrzeuges und der Gültigkeitsdauer beschriftet. Auf die Angabe des Namens kann auf Wunsch verzichtet werden. Auf der Rückseite sind die unter Punkt I. beschriebenen Berechtigungen und der Hinweis, dass die Kriterien hinsichtlich der Ausstellung und Verwendung der Vorteils-Card als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, angeführt.

  3. Voraussetzung
    Die Vorteils-Card erhalten alle Personen, die in der Gemeinde Steinberg am Rofan mit Hauptwohnsitz oder weiterem Wohnsitz gemeldet sind, sowie jene Personen mit einem Beschäftigungsverhältnis in der Gemeinde Steinberg am Rofan und jene, die Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde Steinberg am Rofan sind. 

  4. Preis, Gültigkeit
    Die Vorteils-Card für die unter Punkt III angeführten Personen wird gegen Bezahlung von € 30,-- beim Gemeindeamt Steinberg am Rofan ausgegeben und gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Ausstellungstag. Dieser Preis wurde mit den Gemeinden Achenkirch und Eben am Achensee abgestimmt (einheitlicher Preis). 

    Es gibt kein Recht auf auch nur teilweise Rückvergütung, wenn die Vorteils-Card nicht entsprechend genutzt werden kann, insbesondere durch bei der antragstellenden Person liegenden Gründen (z.B. Verlegung des Wohnsitzes, Krankheit) oder durch teilweise Unbenutzbarkeit der Einrichtungen. 
    Bei Namensänderung oder Kennzeichenwechsel, zusätzliche Karte bei Wechselkennzeichennutzung sowie bei Verlust der Vorteils-Card wird gegen Bezahlung eines Unkostenbeitrages von € 10,-- eine neue Karte mit dem ursprünglichen Gültigkeitszeitraum ausgestellt.

  5. Verwenden der Karte 
    Während des Parkens auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz ist die Vorteils-Card gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Bei Fahrten auf den Interessentenstraßen der Wegegemeinschaft „Pertisau“ ist die Vorteils-Card mitzuführen und bei der Kontrollstelle bzw. den Kontrollorganen vorzuzeigen und nach Aufforderung auszuhändigen.

  6. Anerkennung der Vorteils-Card der Gemeinden Achenkirch und Eben am Achensee 
    Die von den Gemeinden Achenkirch und Eben am Achensee ausgegebenen Vorteils-Cards (welche zum kostenlosen Parken auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen, die von der Gemeinde Achenkirch und Eben am und nicht von Dritten betrieben werden, sowie zum kostenlosen Benutzen der Interessentenstraßen der Wegegemeinschaft „Pertisau“ berechtigen), werden seitens der Gemeinde Steinberg am Rofan als mit der von ihr ausgegebenen Vorteils-Card gleichwertig angesehen. Die Besitzer der Vorteils-Card der Gemeinden Achenkirch und Eben am Achensee sind somit berechtigt, alle gebührenpflichtigen Parkplätze, die von der Gemeinde Steinberg am Rofan betrieben werden (nicht von Dritten betriebene Parkplätze), im Rahmen der Nutzungsbedingungen für Vorteils-Card Inhaber der Gemeinde Steinberg am Rofan gelten, kostenlos in Anspruch zu nehmen. 

  7. Sonstiges 
    Es hat niemand einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der Vorteils-Card und jeder Missbrauch (Insbesondere unberechtigte Weitergabe) hat den Entzug der Karte zur Folge. Bei Inanspruchnahme der Einrichtungen wird von der Gemeinde Steinberg am Rofan keine wie immer geartete Haftung übernommen. Die gegenständlichen Kriterien gelten bei Erwerb einer Vorteils-Card auch als allgemeine Geschäftsbedingungen.

28.11.2024