Bei der Leerstandsabgabe handelt es sich, wie bei der Freizeitwohnsitzabgabe, um eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabepflichtige selbst die Abgabe zu bemessen und bis 30. April eines jeden Folgejahres an die Gemeind ezu entrichten hat.
Zuerst hat der Abgabenschuldner die Nutzfläche seines Leerstandes zu ermitteln Die Nutzfläche wird in Quadratmeter berechnet. Sie ergibt sich aus der Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu beachten:
Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrundeliegenden Unterlagen zu berechne, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3% davon ab.
Nachdem der Abgabenschuldner die Nutzfläche ermittelt hat, stellt er die konkrete Höhe seiner Leerstandsabgabe fest, in dem er die Verordnung des Gemeinderates über die Höhe der Leerstandsabgabe heranzieht.
Die Selbstbemessung ist einmal pro Jahr, für die im vergangenen Jahr entstandenen Abgabenansprüche, bis zum 30. April vorzunehmen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat der Gemeinde die Bemessungsgrundlagen nach § 9 TFLAG (Nutzfläche) bekanntzugeben.
Beispiel: